Unterkunftsregister


Nächtigungsabgabe (Rechtslage ab 1.3.2020)

Als eine wesentliche Neuerung haben Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des § 1 Abs. 3 Sbg. Nächtigungsabgabengesetz (SNAG) auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben (§ 10 SNAG). Die Vergabe der Registrierungsnummer erfolgt durch die Abgabenbehörde (Bürgermeisterin/Bürgermeister), in deren Gemeindegebiet sich die Unterkunft befindet, wobei hiezu grundsätzlich eine Anzeigepflicht der Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber besteht (§ 9 Abs.1 SNAG, zur Ausnahme vgl. § 9 Abs. 5 SNAG).

Formular_zur_Beantragung_der_Unternehmensregister-Nummer


Die Gemeinde führt ein Register der im Gemeindegebiet gemäß Abs 1 angezeigten Unterkünfte (siehe nachfolgende Auflistung aller bereits vergebenen Registrierungsnummern). Sollten Sie bereits die allgemeine Ortstaxe entrichtet haben, erfolgt die Eintragung in das Unterkunftsregister automatisch und Sie sollten bereits eine Bescheinigung mit der zugeordneten Registrierungsnummer von uns erhalten haben. Eine Anzeige Ihrerseits ist nicht mehr nötig.

Registrierungsnummer_Beherbergungsbetriebe


Informationen zur Anzeige- und Informationspflicht entnehmen Sie bitte dem angefügten Dokument:

115_9_und_10_SNAG_idF_01.09.2020

Kontakt

Kontaktdaten von Unterkunftsregister
Adresse5350 Strobl

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